Stimmverbot für Kommanditisten auch bei wirtschaftlicher Verbundenheit mit Dritten

Dass man als (Mehrheits-) Gesellschafter an Gesellschafterversammlungen seiner eigenen Gesellschaft teilnehmen darf, versteht sich von selbst. Ebenso selbstverständlich ist es, dass man sein Stimmrecht ausüben und somit an Beschlussfassungen mitwirken darf. Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es gibt Umstände, bei denen ein Stimmverbot zulasten des Gesellschafters zu beachten ist – auch bei der (GmbH & Co.) KG. Dies wird eher selten akzeptiert und häufig ignoriert. Im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz sind derartige Stimmverbote ausdrücklich geregelt (§ 136 AktG, § 47 Abs. 4 GmbHG). Über diese Kodifizierung hinaus hat die Rechtsprechung die betroffenen Fälle konkretisiert und immer wieder erweitert.

 

 

Rechts Hinweis 08-2019