Maschinelles Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 bei Dienstreisen ins Ausland

Nach dem sog. Territorialitätsprinzip gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nur für Personen, die innerhalb Deutschlands beschäftigt sind. Dies würde an sich dazu führen, dass Arbeitnehmer auf Auslandsdienstreisen nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. § 4 Abs. 1 SGB IV regelt daher, dass im Falle einer Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und in der Folge auch weiterhin Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten sind (sog. Ausstrahlung).

  Steuertipp-I-04-2019