Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn

Die Kläger sind Eigentümer dreier nebeneinanderliegender Grundstücke, in deren rückwärtigem Teil sich Garagen befinden. Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke erreichen. Die Nutzung dieses Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagte auch durch diese geduldet.

 

Rechts-Hinweis 03/2020