Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die sogenannte erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, wonach der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung von Grundbesitz durch die beiden Realsteuern Gewerbesteuer und Grundsteuer.

 

Steuertipp 02/2020