Aufgepasst bei der Grunderwerbsteuer!

Die Grunderwerbsteuer ist wichtige Einnahmequelle der Länder und zugleich unerwünschte Nebenkosten für den Erwerber einer Immobilie. Sie fällt mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages über eine Immobilie bzw. ein Grundstück an, egal ob bebaut oder unbebaut, Neubau oder Altbau. Auch der Erwerb im Rahmen einer Versteigerung kann Grunderwerbsteuer auslösen (siehe § 13 Nr. 4 GrEStG). Selbst beim Grundstückstausch fällt Grunderwerbsteuer an. Gegenstand können auch Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i.S.v. § 15 WEG sein.

 

Special 11 2019