Abfluss einer Umsatzsteuervorauszahlung vor dem 10.01. – BFH schafft Klarheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine Steuerpflichtige, die ihren Gewinn für 2014 nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, entrichtete ihre Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember am 08.01.2015 durch Banküberweisung, die ihrem Konto noch am selben Tag belastet wurde. Sie machte die Zahlung als Betriebsausgabe für das Jahr 2014 geltend unter der Annahme, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG greift, da es sich bei der Umsatzsteuervorauszahlung um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres gezahlt worden ist. „Kurze Zeit“ ist nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

 

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