Rettung von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechsel (§ 8c KStG)
Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten und können auch schon mal Verluste erwirtschaften. Diese Verluste führen abgesehen von einer einjährigen Rücktragsmöglichkeit bei der Körperschaftsteuer nicht zu sofortigen Steuereinsparungen. Sie können als Verlustvorträge erfasst und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Diese steuerlichen Verhältnisse stellen keinesfalls eine Subvention dar, sondern entsprechen dem grundgesetzlich verankerten Recht, dass ein Besteuerungssubjekt nach seiner Leistungsfähigkeit zu besteuern ist.