Rechtsprechungsänderung zu Schenkungsteuer und vGA
Nahezu jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kennt die Buchstabenkürzel v – G – A. Diese Abkürzung steht für verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Rechtsfigur ist in vielen Betriebsprüfungen Gegenstand von Diskussionen mit dem Finanzamt. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, der den Anschein erweckt, einem Fremdvergleich nicht standzuhalten und somit als gesellschaftlich veranlasst gilt, kann ertragsteuerlich zur Gewinnerhöhung bei der GmbH und zur Ausschüttungsbesteuerung beim Gesellschafter führen. Doch die Sicht der Finanzverwaltung ist dabei nicht nur auf die ertragsteuerliche Seite und den Gesellschafter selbst beschränkt.