Neue Fallstricke beim Betriebsübergang (§ 613a BGB) – Widerspruch noch nach 7 Jahren
Das Thema Betriebsübergang nach § 613a BGB ist nicht neu. Nach jüngster Rechtsfortbildung durch das Bundesarbeitsgericht erstrahlt das altbekannte und seit jeher konfliktbehaftete Thema jedoch in neuer Brisanz: Das BAG hat sich jüngst in gleich drei Parallel-Urteilen mit der Frage befassen müssen, wie lange längstens ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer widersprechen kann, wenn die eigentlich nur einen Monat betragende Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 BGB ab Zugang der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder unzulänglicher Belehrung der Arbeitnehmer anlässlich des Betriebsübergangs nie in Gang gesetzt worden ist und nie zu laufen begonnen hat.