Das Thermomix – Urteil Hinweispflichten bei Einführung von Nachfolgeprodukten

Mit dem Kauf eines neuen Gerätes verbindet der Käufer in der Regel den Wunsch, das neueste Modell zu erwerben. Im Thermomix-Fall hatte der Kunde im Januar 2019 den Thermomix TM5 zu einem Kaufpreis von 1.299 Euro erworben. Nur drei Monate später kam das neue Modell TM6 auf den Markt, welches neben den üblichen Funktionen noch weitere Funktionen aufwies.

 

Rechts-Hinweis 02/2020