Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Der Solidaritätszuschlag war nach der deutschen Wiedervereinigung als „Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer“ im Sinne von § 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) eingeführt worden. Als „solidarisches Opfer aller Bevölkerungsgruppen“ sollte der Solidaritätszuschlag insbesondere dem Aufbau Ost-Deutschlands dienen. Derzeit beträgt er 5,5 % der Körperschaft- und Einkommensteuer und generiert Steuereinnahmen in Höhe von 18,9 Milliarden Euro. Die Einnahmen stehen allein dem Bund zu und sind nicht zweckgebunden.

 

Special II 01/2020